Fahrschule Willnecker - Elterlein - Geyer

Führerschein mit 17


Warum?

Nach Bestehen des "normalen" Führerscheins fühlen sich gerade Jugendliche wesentlich sicherer, wenn ein erfahrener Erwachsener neben ihnen sitzt und vielleicht auch hier und da einen guten Tipp bereit hält.

Man geht auch als Eltern mit einem besseren Gefühl daran, die Jugendlichen nach einem Jahr Fahren mit Begleitung allein der Fahrpraxis zu überlassen, da sie dank dem Führerschein ab 17 schon einige Erfahrung sammeln können und sich nicht gleich allein im meist stressigen Straßenverkehr zurecht finden müssen.

Wir geben Jugendlichen die Chance, sich auf die große Aufgabe Autofahren besser denn je vorzubereiten.

Was ist anders?

Mit dem Führerschein ab 17 darf man bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur in Deutschland fahren und natürlich muss der eingetragene Begleiter stets dabei sein.

Was muss der Begleiter beachten?

Er ...
... muss mindestens 30 Jahre alt sein
... darf höchstens 3 Punkte in Flensburg haben
... muss seit mindestens 5 Jahren den Führerschein haben
... hat auch "nur" als Beifahrer eine Promille - Grenze von 0,5

Gesetzliche Richtlinien:

Anforderungen an die begleitende Person nach §48a Abs. 4 bis 6 FeV:
(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
       1. vor Antritt einer Fahrt und
       2. während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner
           zur Verfügung zu stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln.
           Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.

(5) Die begleitende Person
       1. muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
       2. muss mindestens seit 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein, die während des Begleitens mitzuführen und zur
           Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
       3. darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als 1 Punkt belastet sein.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einzuholen.

(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie
       1. 0,25mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat,
           die zu einer solchen Atem- oder Blutkonzenration führt,
       2. unter der Wirkung eines in der Anlage §24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.

Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu §24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall vorgeschriebenen Arzneimittel herrührt.
| Sitemap | Letzte Änderung: B96 Tageskurs (23.04.2024, 11:27:07) | Erstellt von Thomas Willnecker |
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